Private Reisen von Schülerinnen und Schülern in Covid-19-Risikogebiete
Düsseldorf, 02. Oktober 2020
Liebe Eltern,
die Herbstferien stehen vor der Tür. Um die Infektionszahlen durch Reiserückkehrer gering zu halten, hat das Schulministerium NRW per Erlass Regelungen für private Reisen in Covid-19 Risikogebiete getroffen. Bei der Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland (Reiserückkehr) gelten besondere Regelungen, aus denen sich wichtige Verpflichtungen – auch für Schülerinnen und Schüler (s. u.), Lehrkräfte und alle anderen an Schulen tätigen Personen – ergeben. Private Reisen in Risikogebiete bedürfen aktuell einer besonderen Planung und Umsicht; ggfs. müssen bestehende Planungen aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder medizinischer Einschätzungen auch kurzfristig geändert werden. Die Situation kann sich täglich ändern und muss im Blick gehalten werden. Wir bitten dringlichst darum, sich an die Regelungen zu halten. Ein hilfreiches Merkblatt hat das NRW Gesundheitsministerium herausgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Höchst
komm. Schulleiter
Der Teil des o.g. Erlasses, der Schülerinnen und Schüler betrifft, lautet:
„Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten regelmäßig in Quarantäne begeben (vgl. Corona Einreiseverordnung NRW). Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.
Schülerinnen und Schüler in Quarantäne bleiben dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.
Nach § 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falles eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind.
Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.“
Regeleungen zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung
Düsseldorf, 01.10.2020
Liebe Eltern,
gestern erreichte uns eine Information des Schulministeriums, die ab heute Gültigkeit hat:
Ab dem 1. Oktober 2020 gilt danach für die Kinder in der Primarstufe innerhalb ihres Klassenverbands im Unterrichtsraum keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mehr. Dies bedeutet, dass sie im Klassenraum auch dann, wenn sie im Rahmen der Unterrichtsgestaltung ihren Sitzplatz verlassen, nicht mehr zwingend die Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen. Sobald der Mindestabstand zu anderen Klassen/ Gruppen nicht gewahrt werden kann, ist das Tragen einer MNB erforderlich. Da die Gruppen in der OGS klassengebunden sind, gilt diese Regelung auch am Nachmittag, soweit keine Durchmischung stattfindet.
Die Pflicht auf dem Schulgelände eine Maske zu tragen hat weiterhin für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer als auch für Sie als Eltern Bestand.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der Thomas-Schule