Informationen zum Thema Elternmitwirkung

25. August 2020

Informationen zum Thema Elternmitwirkung

1.Recht auf Schulmitwirkung

Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalens, als auch aus den Regelungen in § 62 ff. Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen. Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz. Jedes Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen. Die Schulen hat den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen, oder die Nutzung des Kopierers.

2. Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft:

Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern oder andere Erziehungsberechtigten der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung und/oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung/Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei bereits bestehenden Klassenverbänden oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft/Jahrgangsstufenpflegschaft Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Runde eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.

Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil. Besteht kein Klassenverband, bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Bis zum 1. September 2020 sollen die Wahlen in den Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften stattgefunden haben.

3. Schulpflegschaft

Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel einmal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen. Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt. Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen – wie zum Beispiel der Androhung der Entlassung von der Schule – teilnimmt. Bis zum 15. September 2020 sollen die Wahlen für die Schulpflegschaft stattgefunden haben.

4. Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung und des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab. Sie verabschiedet Grundsätze und Stellungnahmen. Im Schulgesetz ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin/des Schulleiters den Ausschlag.

5. Vertretung der Schule nach außen

Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.

6. Weitere Informationen

Für weitere Informationen wird auf die Broschüre „Das ABC der Elternmitwirkung“ das kostenfrei über die Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW abgerufen werden kann, hingewiesen.

 

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